Designschutz, wozu?
"Wozu soll ich einen Designschutz anstreben, ich habe doch schon ein Patent?" - Diese Frage wird mir als Patentanwalt von meinen Mandanten bei meinen Beratungsgesprächen öfters gestellt. Die Antwort hierauf ist einfach, denn das Patent schützt die technischen Aspekte einer Erfindung, die sogenannte technische Lehre. Am Beispiel einer Leuchte erklärt, das "wie kommt das Licht des Leuchtmittels zu der entfernt angeordneten Fläche, an der es abgestrahlt wird".
Das Patent ist aber von seiner rechtlichen Natur her nicht dafür vorgesehen, das optische Erscheinungsbild der Leuchte, das dem Betrachter so gefällt, dass er die Leuchte gleich kaufen möchte, zu schützen.
Das optische Erscheinungsbild der Leuchte kann nur mit einer sogenannten Designanmeldung - früher war hierfür der schwerfälligere Begriff Geschmacksmusteranmeldung geläufiger - geschützt werden.
Denn das Design - das Geschmacksmuster - ist von seiner rechtlichen Natur dafür vorgesehen, das optische Erscheinungsbild des Gegenstands - in diesem Beispiel der Leuchte - zu schützen. Der Designschutz erstreckt sich also nicht auf die technischen Aspekte der Leuchte, sondern auf das äußere optische Erscheinungsbild.
In den etwas sperrigen Worten des Gesetzes ausgedrückt ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.