Der Widerspruch gegen eine Marke dient dem Zweck, eine ältere Marke gegen eine jüngere Marke geltend zu machen, um zu verhindern, dass die jüngere Marke in den Schutzrechtsbereich der älteren Marke eingreift.
Ein solcher Widerspruch wird vom Inhaber der älteren Marke regelmäßig dann eingereicht, wenn nach der Ansicht des Inhabers die jüngere Marke mit der älteren und damit vom Zeitrang besseren Marke verwechselt werden kann.
Der Widersprechende will damit verhindern, dass die jüngere Marke zu einer Konkurrenz für die ältere Marke wird und die Wirkung der älteren Marke als beispielsweise Mittel zur Werbung und Absatzförderung geschwächt wird.
Der Widerspruch vor dem Patentamt ist als Verfahren ausgebildet, welches möglichst rasch zu einem Ergebnis kommen soll, das darin besteht, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird, dann hat die jüngere Marke Bestand, oder dass dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben wird, dann wird die jüngere Marke vollständig gelöscht. Die Entscheidung kann auch darin bestehen, dass die jüngere Marke nur zu einem Teil gelöscht wird und zum anderen Teil bestehen bleibt.
Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke einzulegen und muss von der rechtzeitigen Zahlung eine Widerspruchsgebühr begleitet werden.
Damit der Widerspruch Erfolg hat, wird vom Widersprechenden üblicherweise eine ausführliche Begründung beim Amt eingereicht, aus der hervorgeht, weshalb aus der Sicht des Widersprechenden die jüngere Marke zu löschen ist. Der Inhaber der jüngeren Marke kann sich gegen den Widerspruch verteidigen, wozu üblicherweise auch eine entsprechende Begründung beim Amt eingereicht wird.
Die Parteien bekommen Gelegenheit, sich zum jeweiligen Vortrag der anderen Seite schriftlich zu äußern, woraufhin dann vom Amt eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wird, wie dies vorstehend bereits erläutert wurde.
Wenn mindestens eine der Parteien mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann sie versuchen, in der Beschwerdeinstanz die getroffene Entscheidung aufzuheben und eine günstigere Entscheidung zu erreichen.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehe ich Ihnen als Patentanwalt in München gerne zur Verfügung.